Ortsverband Karlsruhe

Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Kühlwasser und Direkteinleitung von Abwasser und Kühlwasser für die Blöcke 4S und 7 am Rheinhafen Dampfkraftwerk in Karlsruhe bis 2038 erteilt

16. September 2022

Wie von uns nicht anders erwartet – und wenige Tage vor Ablauf der Altgenehmigung – bekam der alte Kohlemeiler RDK 7 am 14. Sept. 2022 eine Laufzeitverlängerung um 16 Jahre. Das relativ moderne Netzreservegaskraftwerk 4S ebenso.
Für die Zurückweisung unserer Einwände brauchte das Regierungspräsidium Karlsruhe jedoch mehr Seiten als für die eigentliche Neugenehmigung. Eine Genehmigung, die vor allem mit der Energiekrise und der Netzstabilität argumentiert und einem in vielerlei Hinsicht technisch veralteten Kohlekraftwerk, dessen Stilllegung Mitte 2022 eingeleitet werden sollte, eine Wiedergeburt beschert.
Weder bei den Emissionen in die Luft noch in das Wasser entspricht RDK 7 dem Stand von Wissenschaft und Technik. Die Fischabwehr, die Entnahme von 70 000 l Wasser pro Sekunden saugt vor allem Jungfische in die Anlage, ist nicht einmal Stand der Technik, wie dies bei RDK 8 zu besichtigen ist. Man lässt zu, dass sich die EnBW mit einer jährlichen Summe von 2.000 Euro an den Fischereiverband vom verursachten Fischsterben am veralteten Einlaufwerk freikauft. Da es keinen Anschluss an den Kühlturm von RDK 8 gibt, wird der Rhein weiter – wie in diesem Sommer bei viel zu hohen Rheinwassertemperaturen und bei niedrigem Wasserstand – mit Millionen Liter Kühlwasser aufgeheizt; das spielt aber für die Genehmigung keine Rolle. Genauso wenig wie die anderen Milliarden Liter Kühlwassereinleitungen von Stora Enso, dem Klärwerk und der MiRO-Raffinerie.

Aber vor allem Folgendes ist mehr als bemerkenswert: Wir hatten eingewendet, dass der Weiterbetrieb von RDK 7 auch gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2021 verstoße, welches das verfassungsrechtliche Klimaschutzziel des Art. 20a GG konkretisiert hat. Der Weiterbetrieb von RDK7 verstößt auch gegen §§ 3 Abs. 1 S. 2, 4 Abs. 1 S. 3 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) in Verbindung mit Anlage 2 des KSG, da die mit dem Weiterbetrieb verbundenen Emissionsmengen einen erheblichen Umfang einnehmen werden und die grundrechtlich gesicherte Freiheit, in anderen Bereichen Emissionen auszustoßen, eingeschränkt wird. Wir wiesen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin, dass der heutigen Generation nicht zugestanden werden darf, unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des C02-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Einsparung auferlegt würde.
Die Klimaschutzziele des KSG sind u. a. die Reduktion der Treibhausgasemissionen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 KSG im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 65 %.
Und mit dieser Genehmigung/Wasserrechtlichen Erlaubnis wird aus Gründen eines bisher nur vermuteten Netzzusammenbruchs das Verfassungsgerichtsurteil als auch die Klimaschutzgesetze und damit die Klimakatastrophe ignoriert und auf 16 Jahre festgeschrieben: „Die grundrechtlich geschützte Freiheit Dritter, Emissionen auszustoßen, sowie der Klimaschutz finden auf der Ebene des Bewirtschaftungsermessens Berücksichtigung, stehen letztlich aber – wie unter Ziff. II. dieser Entscheidung erläutert – hinter dem wirtschaftlichen Interesse der EnBW am Betrieb der Blöcke und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems zurück.“

Wir finden, das RP hat es sich bei der Genehmigung mit der Behauptung, dies sei in der gegenwärtigen Energiekrise eine notwendige Maßnahme, nicht durch Nachhaltigkeit und Sorgfalt ausgezeichnet. Die der EnBW gewährte Freiheit darf kein Privileg von Industrieunternehmen sein, die mutwillig die Lebensgrundlage künftiger Generationen vernichten. Was bedeutet eine angebliche Energiesicherung, wenn unser Verhalten die Erde zerstört und das Klima kippen lässt?

Ansprechpartner: Harry Block
Phone: 0171 53 59 473

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