Ortsverband Karlsruhe
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Bebauungsplan „Oberer Säuterich“, Karlsruhe-Durlach

Allgemeine Bemerkungen

Das Gebiet des vorgesehenen Bebauungsplans „Oberer Säuterich“ betrifft den südlichen Ortsrand der ehemals durch (Nebenerwerbs-)Landwirtschaft, vor allem auch Obst- und Gemüsebau geprägten Gemeinde Durlach-Aue. Es befinden sich dort einzelne Wohnhäuser, Vereinsanlagen,  Ackerflächen, eine Gärtnerei mit Gewächshäusern, aber auch extensiv genutzte Gärten, Grün- und Ruderalflächen, Heckenzüge (hauptsächlich Brombeere), überwiegend alte Streuobstbestände sowie das als Bienenweide angelegte und genutzte Grundstück eines Bio-Imkers. Das Gebiet wird durchzogen von verschiedenen Feldwegen und wird auch zur Naherholung genutzt. Diese sehr heterogenen, im Prinzip noch fast dörflichen Siedlungsränder sind in Karlsruhe hauptsächlich durch Wohn- und Gewerbebebauung nahezu verschwunden oder durch Verkehrswege ab- bzw. zerschnitten. Das Plangebiet ist nach Süden hin durch die B 3 (mit Lärmschutzwall) und nach Westen durch die Fiduciastraße mit jeweils hohem Verkehrsaufkommen abgeriegelt. Nach Norden hin wird es teilweise durch die Stadtbahn begrenzt, die aber eine wesentlich geringere ökologische Trennwirkung entfaltet. Im Norden, ebenfalls unmittelbar anschließend, befindet sich der Friedhof, dahinter der alte Ortsteil mit teils recht großen (Haus-)Gärten.
Aus ökologischer Sicht sind diese Strukturen von großer Bedeutung, insbesondere für viele Vogel- und Insektenarten als Reproduktions- und Nahrungsraum, aber auch für Eidechsen, Kleinsäuger und Amphibien. Sie stellen einen Puffer dar zwischen dem Siedlungsbereich und der (in diesem Fall durch Verkehrswege unterbrochenen) freien Landschaft. Mit der Überbauung des „Oberen Säuterich“ wird damit ein weiterer spezieller Lebensraum für Arten vernichtet, die zwar nicht in jedem Falle selten oder besonders geschützt sind und auch anderweitig vorkommen, aber dennoch in ihrer Zahl weiter dezimiert werden. Dieser Effekt führt mittlerweile nachweislich zu einem generellen Verlust der Artenvielfalt bzw. zu allgemeinen Bestandsrückgängen bei selbst noch häufigeren Spezies und kann nicht kompensiert werden.

Kulisse des Bebauungsplans

Es ist für die Naturschutzverbände nicht nachvollziehbar, weshalb der westliche Teil des geplanten Baugebiets nicht in den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag einbezogen wurde. Dieser Teil hat mit seinen alten Obstbaumbeständen, Hecken und Ruderalflächen eine hohe ökologische Bedeutung. Der Fachbeitrag muss um diesen Bereich ergänzt werden. Da der Beitrag über 5 Jahre zurückliegt, muss nach geltendem Recht eine Aktualisierung erfolgen, so dass die Verbände eine um den westlichen Teil ergänzte neue Untersuchung fordern.
Wir halten es im Hinblick auf das dramatische Insektensterben für erforderlich, dass im neu zu erstellenden Fachbeitrag die Artengruppe der Wildbienen ergänzend aufgenommen wird.

Zum Artenschutzrechtlichen Gutachten

Die im Untersuchungsgebiet festgestellte Population von stark gefährdeten und streng geschützten Wechselkröten (Bufo viridis), eine Art von gemeinschaftlichem Interesse, stellt nach Aussagen Karlsruher Amphibienexperten mit mehreren hundert Individuen die größte Population im Raum Karlsruhe dar.
Immer wieder gibt es Meldungen vom alten Ortskern Aue mit seinen z. Teil sehr großen Gärten über Wechselkrötenvorkommen.
Den Verbänden ist bekannt, dass ortsnahe Ausgleichsmaßnahmen diskutiert werden.
Wir halten jedoch weitere externe Flächen für unabdingbar. Weiterhin ist erforderlich, ein vorgezogenes Monitoring für die Dauer von mindestens 2 Jahren mit entsprechender Erfolgskontrolle. Es muss sichergestellt sein, dass die Umsiedlung funktioniert. Erst danach können bauliche Maßnahmen begonnen werden.

Eine weitere streng geschützte Art von gemeinschaftlichem Interesse ist im Fachbeitrag bei den Reptilien festgestellt worden: die Zauneidechse mit einem geschätzten Gesamtbestand von etwa 75-100 Individuen.
Zur Erhaltung der Zauneidechsenvorkommen müssen vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden. Entsprechende Flächen zur dauerhaften Sicherung der ökologischen Funktion der Zauneidechse müssen vor Beginn der Baumaßnahme zur Verfügung stehen.

Im Untersuchungsgebiet wurden zwei streng geschützte Fledermausarten festgestellt:
die gefährdete Zwergfledermaus und der Große Abendsegler (in Baden-Württemberg als gefährdete wandernde Art geführt). Vorhandene hochstämmige Obstbäume sind für diese Artengruppe zu erhalten und in die Bauplanung zu integrieren, da Quartiere in Höhlungen und Spalten der Bäume mit großer Wahrscheinlichkeit vorliegen.
Die naturschutzfachliche Eingriffs-/Ausgleichsregelung muss Berücksichtigung finden und andere ökologisch geringwertigere Flächen deutlich aufgewertet werden.
Dabei kommt der Oskar-Ulmer-Brücke von der Steiermärker Str. über die Südtangente besondere Bedeutung als Flugstraße in die angrenzende Feldflur zu.

Im Gegensatz zu den Ausführungen im Fachbeitrag sehen die Verbände den Erhaltenszustand der lokalen Population Europäischer Vogelarten für kritisch an, da zum einen die in der näheren Umgebung siedelnden Arten die Räume besetzt haben und deshalb ein Ausweichen der Arten der Kulisse des Bebauungsplans schlichtweg unmöglich ist. (Biologen sagen dazu „Tiere rücken nicht zusammen, sondern verschwinden“ !).
Zum anderen ist durch die zwischenzeitlich stark fortgeschrittene Zersiedlung selbst bei früher als Allerweltsarten bezeichneten Vogelarten mittlerweile ein starker Rückgang und eine potenzielle Bedrohung zu verzeichnen.
Zudem sind bestandsbedrohte und wertgebende Arten wie Feldsperling, Sumpfrohrsänger und Turmfalke festgestellt worden, außerdem der bundesweit bedrohte Star. Für diese Arten sind hier funktionserhaltende Maßnahmen durchzuführen, um die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu sichern.

Sowohl für die Avifauna als auch für die Fledermäuse sind die im Fachbeitrag genannten Maßnahmen wie Anlage von Streuobstwiesen, Hecken und Hochstaudenfluren sowie Feuchtgebieten von hoher Bedeutung.
Deshalb betonen wir noch einmal, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb das Gutachten bzw. die faunistischen Bestandserhebungen sich nur auf einen Teil des geplanten Bebauungsgebietes beziehen. Insbesondere der westliche Teil weist mit seinen alten Obstbäumen, Hecken und Ruderalflächen ein ökologisch bedeutsames Potenzial auf.
Die Verbände fordern auch wegen der 5 Jahre zurück liegenden unvollständigen Untersuchung ein neues faunistisches Gutachten über das gesamte Planungsgebiet. Insbesondere sollte auch eine genauere Untersuchung der Insektenfauna erfolgen, die besonders die Flächen des Bio-Imkers berücksichtigt (Wildbienen!).
Im artenschutzrechtlichen Fachbeitrag vom 04.04.2014 ist wegen des Vorkommens einer Population von streng geschützten Wechselkröten eine Bebauung nur realisierbar, wenn eine Ausnahmegenehmigung der Höheren Naturschutzbehörde erfolgt und eine Umsiedlung der Population mit Umsiedlungskonzept vorliegt. Des Weiteren sei unabdingbar, dass vor Beginn von Bauarbeiten ein Monitoring erfolgreich abgeschlossen wurde. Dieser Auffassung schließen sich die Verbände voll und ganz an. Ohne ein konkretes schlüssiges Umsiedlungskonzept sehen wir uns nicht im Stande, eine abschließende Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abzugeben.

Die Naturschutzverbände weisen darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage bereits befasst hat, ob ein Bebauungsplan, der ein Vorhaben vorbereitet, das gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände verstoßen wird, überhaupt rechtens ist: "Ein Bauleitplan, dessen Inhalt nur unter Verletzung artenschutzrechtlicher Vorschriften verwirklicht werden könnte, wäre nicht vollzugsfähig, da er der Maßgabe des § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB nicht gerecht würde. Ein nicht vollzugsfähiger Bebauungsplan ist nicht "erforderlich" i.S. des § 1 Abs. 3 BauGB und damit nichtig" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97).
Zudem erinnern die Naturschutzverbände daran, dass artenschutzrechtliche Belange nicht "weggewogen" werden können:

"Zielführend ist ein BBP-Verfahren nur, wenn die untere Landschaftsbehörde die Erteilung der Ausnahme in Aussicht gestellt hat. Dabei ist zu beachten, dass die Artenschutzprüfung der gemeindlichen Abwägung nicht zugänglich ist" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30.1.2009 - 7 D 11/08. NE)

Zum Vorkommen der Wechselkröte (ergänzend)

Insbesondere durch die jetzt schon mehrjährigen Trockenperioden und damit den Verlust von geeigneten Laichgewässern muss von einem drastischen Rückgang des Amphibienbestandes (nicht nur in Karlsruhe) ausgegangen werden. Deshalb ist das große isolierte Vorkommen der Wechselkröte im Plangebiet von großer Bedeutung. Mit der Bebauung verschwinden sowohl ein Teil der Lebensräume als auch die Fortpflanzungsmöglichkeit der europaweit nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützten und nach Bundesnaturschutzgesetz „streng geschützten“ Art. Eine Beeinträchtigung bzw. Vernichtung ihres Lebensraumes sowie der Reproduktionsstätten ist somit nicht zulässig.
Ein ersatzweises Abfangen und Verbringen an einen Ersatzlebensraum halten wir für nicht durchführbar und erfolglos. Aus diesem Grund fordern wir – falls eine Ausnahmeregelung greifen würde – ausreichende Ersatzmaßnahmen im oder in unmittelbarem Bezug zum Planungsgebiet selbst. Es ist anzunehmen, dass die Wechselkröten auch zukünftig Gärten im Baugebiet, insbesondere aber im Bereich des Friedhofes und des alten Ortsteils als Lebensraum nutzen. Der im Südbereich in Angrenzung zum Lärmschutzwall offensichtlich geplante und evtl. als Laichgewässer  vorgesehene Teich scheint uns vor allem wegen des Freizeitdrucks und auf Grund anderweitiger Erfahrungen (siehe Südoststadt) nicht geeignet.
Ein langfristiges und effektives Monitoring unter Einbeziehung allfällig notwendiger Überwachungs- und Optimierungsmaßnahmen ist ebenfalls unabdingbar.

Schutzgut Klima und Luft

Laut Klimafunktionskarte des NVK ist die Fläche des B-Plans „Oberer Säuterich“ mit einer sehr hohen Funktion als Kaltluftlieferant anzusehen (>1.400 m³/s). Es ist davon auszugehen, dass durch die geplante Bebauung sowohl die Erzeugung von Kaltluft als auch die Durchströmung mit Kaltluft von südöstlich gelegenen Flächen mit voraussichtlich erheblich negativen Auswirkungen betroffen sind. Bereits im Umweltgutachten des sich in der Erstellung befindlichen Flächennutzungsplan 2030 wird auf diese Empfindlichkeit hingewiesen und es wird hierin davon ausgegangen, dass durch geeignete Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen die negativen Auswirkungen verringert werden können.
Es muss sichergestellt sein, dass diese Maßnahmen Erfolg haben. Daher fordern die Verbände die Erstellung eines Wind-, Klima- und Kaltluftgutachtens, um die Auswirkungen des B-Plans auf die lokale Kaltlufterzeugung und Durchlüftung zu quantifizieren und geeignete Maßnahmen zur Erhaltung der Funktion zu identifizieren. Das Ziel muss es laut FNP 2030 mindestens sein, eine Kaltlufterzeugung von 700 – 1.400 m³/s für die Fläche sicherzustellen. Es darf in keinem Fall zu einem Totalverlust der Funktion als Kaltluftlieferant kommen.

Klimaschutz beim Bauen

Die Verbände regen zudem an, ein Klimakonzept für die Nachhaltigkeit und Klimaverträglichkeit der Bebauung mit annähernd 400 Wohneinheiten zu erstellen. Es wird begrüßt, wenn im B-Plan Vorgaben zum Energiekonzept, also u.a. emissionsarme Heizung und ggf. Kühlung, Wärmeschutz sowie umweltschonende Baumaterialien getätigt werden, um zukünftige Anforderungen an klimaneutrales Bauen und Wohnen bereits jetzt zu berücksichtigen.

Sonstiges

Bei der Durchsicht der Unterlagen ist uns zudem aufgefallen, dass die Planungen über die angegebenen Gebietsgrenzen des B-Plans hinausgehen und bis in das Nachbargebiet 558 (Säuterich und Säusteigerfeld) reichen, in dem die beanspruchten Flächen nicht als Bauland ausgewiesen sind.

September 2019