Ortsverband Karlsruhe
Jetzt spenden Mitglied werden

Stellungnahme zum Bebauungsplan „Südlich Stuttgarter Straße“, Karlsruhe-Südstadt

Die Durchsicht der ausgelegten Unterlagen (Umweltbericht und Fachbeitrag Artenschutz) zeigt, dass die Bilanzierung der Eingriffe sowie die artenschutzrechtliche Bewertung auf wesentlichen methodischen Mängeln und rechtlich angreifbaren Annahmen beruhen. Zudem entspricht die Auslegung des europäischen Artenschutzes in Teilen nicht den aktuellen rechtlichen Maßstäben. Wir erheben daher folgende Einwendungen und Forderungen:

I. Einwendungen zur Umweltbilanz und zu den Ökopunkten (§ 1a Abs. 3 BauGB)

1. Unzulässiges Festhalten an der Fiktion des planungsrechtlichen Ist-Zustands

Das Gutachten beruft sich für weite Teile der Fläche auf den planungsrechtlichen Ist-Zustand nach §1a Abs. 3 Satz 6 BauGB und legt hierfür den Bebauungsplan Nr. 462 aus dem Jahr 1975 zugrunde.
Kritik: Durch die bloß rechnerische Gegenüberstellung des nie realisierten, maximalen Versiegelungsgrades des Alt-Planes mit der Neuplanung wird ein bilanzieller Überschuss suggeriert. Neben einer rechnerischen Verringerung der Versiegelung um 1,26 ha führt dieser theoretische Ansatz auch zu einem fiktiven Plus von 450.000 Ökopunkten. Das Gutachten verfehlt hierbei jedoch den erforderlichen funktionalen Ausgleich im Sinne der Eingriffsregelung.
Konsequenz: Die jahrzehntelange, ökologische Zwischennutzung der Fläche als strukturreiches Kleingartengebiet wird bilanziell komplett ausgeblendet. Das reale Ökosystem und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts werden massiv beeinträchtigt, ohne dass die Eingriffsregelung ihrer gesetzlichen Ausgleichsfunktion nachkommt. Dies stellt einen erheblichen Mangel in der städtebaulichen Abwägung dar. Wir fordern eine Bilanzierung, die den realen Verlust an biologischer Vielfalt und gewachsenem Bodenvolumen transparent abbildet.

II. Einwendungen zum Artenschutz (§ 44 BNatSchG)

1. Unzulässige Differenzierung bei den geschützten Brutvogelarten („Alltagsarten“)

Wir begrüßen, dass für ausgewählte wertgebende Arten wie den Gartenrotschwanz, Grauschnäpper, Haussperling und Star vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) festgesetzt wurden. Der Fachbeitrag listet jedoch insgesamt 24 Brutvogelarten auf und schließt einen Großteil davon von Schutzmechanismen aus.
Kritik: Für die übrigen Vogelarten (sogenannte „siedlungstolerante Alltagsarten“ wie Amsel, Kohlmeise oder Mönchsgrasmücke) werden jegliche Vermeidungs- oder vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen abgelehnt mit dem pauschalen Verweis, diese fänden im dicht bebauten Umfeld ausreichend Lebensraum.
Rechtliche Einordnung: Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesverwaltungsgerichts gilt der strenge Schutz des § 44 Abs. 1 BnatSchG für alle europäischen Vogelarten gleichermaßen. Es ist rechtlich unzulässig, diese Arten ohne eine konkrete, fachlich fundierte Kapazitätsprüfung der potenziellen Aufnahmehabitate vom Schutz des Zerstörungsverbotes von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) auszunehmen. Der Verweis auf eine vermeintliche Siedlungstoleranz verletzt die Anforderungen an die Wahrung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität.

2. Fehlende funktionale Sicherung der Lebensräume bei zeitlich versetzter Rodung

Das Gutachten versucht, den Funktionsverlust für die Brutvogelarten durch eine zeitliche Streckung der drei Bauabschnitte abzuwenden.
Kritik: Diese Argumentation ist fachlich nicht tragfähig. Wenn in den späteren Bauabschnitten die alten, strukturreichen Gehölze entfernt werden, können die betroffenen Vögel nicht in die bereits fertiggestellten Abschnitte ausweichen. Frisch angelegte Sportflächen oder neu gepflanzte Junggehölze weisen über viele Jahre hinweg nicht die erforderliche Habitatqualität und Struktur dichte auf.
Konsequenz: Es entsteht eine erhebliche zeitliche Lücke (Funktionsverlust), die den Verbotstatbestand des § 44 BNatSchG erfüllt. Für alle betroffenen Arten sind daher zwingend zusätzliche, plangebietsübergreifende funktionale Ausgleichsmaßnahmen (wie erweiterte Nistkasten-Konzepte und vorgezogene Heckenpflanzungen) verbindlich festzusetzen.

III. Forderungen zum Baumschutz, zum Klimaschutz (Schwammstadt) und zum Verkehr

1. Konsequente Ausweitung des Baumschutzes an der Stuttgarter Straße

Forderung: Wir begrüßen ausdrücklich das im Umweltbericht unter Maßnahme V15 festgesetzte Erhaltungsgebot für die 12 Bäume am Nordrand der Stuttgarter Straße. Im Zuge einer klimaresilienten Stadtplanung fordern wir jedoch, dieses Erhaltungsgebot im Rahmen der Querschnittsneugestaltung auf sämtliche gesunden Bestandsbäume im gesamten Planungsbereich der Straße auszudehnen, bei denen dies der zukünftige Fahrbahnverlauf technisch zulässt. Ein bloßer Austausch von alten, klimawirksamen Bäumen gegen Jungbäume ist im Hinblick auf die Anpassung an den Klimawandel und Biodiversitätsverlust fehlerhaft.

2. Verbindliche Verankerung des Schwammstadt-Prinzips

Forderung: Um den Anforderungen an die Klimaanpassung und den städtebaulichen Rahmenplan der Stadt Karlsruhe gerecht zu werden, fordern wir die verbindliche Festsetzung des Schwammstadt-Prinzips im Bebauungsplan. Das Plangebiet muss so gestaltet werden, dass anfallendes Regenwasser nicht einfach in die Kanalisation abgeleitet, sondern vor Ort zurückgehalten, gespeichert und zur Kühlung verdunstet wird.
Umsetzung: Wir fordern insbesondere für die geplanten Parkanlagen und öffentlichen Grünflächen gestalterische Vorgaben, die eine multifunktionale Nutzung als Retentionsräume ermöglichen. Auch für Stellplätze, Nebenflächen und Fußwege sind durchgängig wasserdurchlässige Beläge verbindlich vorzuschreiben (sofern der Boden schadstofffrei ist), um das lokale Kleinklima im Quartier nachhaltig zu sichern.

3. Radverkehrsführung nach modernen Sicherheitsstandards

Forderung: Die Stuttgarter Straße besitzt eine wichtige Erschließungsfunktion für den Stadtteil. Die geplante Führung des Radverkehrs als ungeschützter Radfahrstreifen auf der Fahrbahn entspricht nicht den Anforderungen an eine sichere und nachhaltige Mobilitätswende. Wir fordern im Zuge der Neuordnung des Straßenquerschnitts die verbindliche Festlegung eines baulich geschützten Radwegs oder eines ausreichend dimensionierten, separat geführten Geh- und Radwegs.

Fazit

Aufgrund der fehlerhaften methodischen Ansätze in der Umweltbilanz, der unvollständigen artenschutzrechtlichen Würdigung der Alltags-Vogelarten sowie der notwendigen Optimierungen bei Baumschutz und Klimaanpassung fordern die beteiligten Verbände eine grundlegende Überarbeitung des Umweltberichts und des Fachbeitrags Artenschutz sowie eine entsprechende Anpassung der Planzeichnung.

September 2026